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BLV

§ 45Vorbereitungsdienste

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Nehmen Beamtinnen und Beamte an einem Vorbereitungsdienst teil, so sind die Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung, die für Referendarinnen und Referendare sowie für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, so regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 3 GntVDDVCSVDVDienstbehörde

    „… Dienstbehörde. Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 45 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde. (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlic …“