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ZLBBLehrV

§ 3Vorbereitungsdienstverordnungen; gleichstehende Prüfungen

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) Folgende Vorbereitungsdienstverordnungen sind am Zentralen Lehrbereich einschlägig:
1.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes,
2.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei,
3.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –,
4.
die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes,
5.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes,
6.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes und
7.
die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(2) Den laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen stehen gleich:
1.
in Verwaltungsvorschriften geregelte Prüfungen zum Aufstieg durch fachspezifische Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung sowie
2.
Prüfungen nach der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik), die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ absolviert haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10F0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5744b8951153a86c4ec182050b97e29dfbae9108273dbab8c3305c577888ec0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 BLVFachspezifische Qualifizierungen

    „… Verwaltungsvorschriften geregelte Prüfungen zum Aufstieg durch fachspezifische Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung sowie 2. Prüfungen nach der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der an …“