BLV
§ 44Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und
- 2.
- die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 1.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das erste Beförderungsamt erreicht haben,
- 2.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das zweite Beförderungsamt erreicht haben.
- 1.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes: mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation,
- 2.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes: mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und
- 3.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes: einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (13)
Auswahl: 8 von 13 nachgewiesenen Verweisen.
- Eingangsformel BMWSBBBRBeamtZustAnO
„… 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, – § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 9, § 44 Absatz 7 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2), – § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. …“
- § 6 BMWSBBBRBeamtZustAnOZuständigkeit bei Auswahlverfahren für den Aufstieg
„… ng über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission nach § 44 Absatz 7 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.“
- § 15 BPolLVAufstieg
„… ehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Falle des § 44 A …“
- § 16a BPolLVVerkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
„… ehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 44 Absatz 7 der Bundeslaufbahnverordnung – …“
- § 17 BPolLVVerkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
„… und e) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 44 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverord …“
- § 11 GntVDDVCSVDVZulassung zum Auswahlverfahren
„… ze angeboten werden. Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewe …“
- § 12 HBPolVDAufstVGesamtergebnis und Rangfolge
„… eilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. (2) Nach § 44 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und B …“
- § 8 HBPolVDAufstVAuswahlkommission
„(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 44 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlk …“