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BLV

§ 44Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass
1.
sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und
2.
die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung ist neben den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen Folgendes:
1.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das erste Beförderungsamt erreicht haben,
2.
für den Aufstieg in den höheren Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das zweite Beförderungsamt erreicht haben.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden. Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie Folgendes besitzen:
1.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes: mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation,
2.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes: mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und
3.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes: einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind mindestens in einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann das weitere strukturierte oder halbstrukturierte Interview vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(6) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(7) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Die oberste Dienstbehörde kann diese Entscheidung auf eine andere Behörde übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (13)

Auswahl: 8 von 13 nachgewiesenen Verweisen.

  • Eingangsformel BMWSBBBRBeamtZustAnO

    „… 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, – § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 9, § 44 Absatz 7 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2), – § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. …“

  • § 6 BMWSBBBRBeamtZustAnOZuständigkeit bei Auswahlverfahren für den Aufstieg

    „… ng über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission nach § 44 Absatz 7 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.“

  • § 15 BPolLVAufstieg

    „… ehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Falle des § 44 A …“

  • § 16a BPolLVVerkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

    „… ehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 44 Absatz 7 der Bundeslaufbahnverordnung – …“

  • § 17 BPolLVVerkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

    „… und e) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 44 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverord …“

  • § 11 GntVDDVCSVDVZulassung zum Auswahlverfahren

    „… ze angeboten werden. Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewe …“

  • § 12 HBPolVDAufstVGesamtergebnis und Rangfolge

    „… eilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. (2) Nach § 44 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und B …“

  • § 8 HBPolVDAufstVAuswahlkommission

    „(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 44 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlk …“