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BLV

§ 49Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, so muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit geleistet hat, die mindestens dreimal so lang war wie die fachspezifische Qualifizierung oder die Hochschulausbildung. Auf die Erstattung kann auf Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 10 PolBTLVAufstieg

    „… ufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang. (5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.“

  • § 11 PolBTLVFachspezifische Qualifizierung

    „… st, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. (7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.“