BLV
§ 49Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 10 PolBTLVAufstieg
„… ufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang. (5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.“
- § 11 PolBTLVFachspezifische Qualifizierung
„… st, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. (7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.“