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BLV

§ 43Voraussetzungen für den Aufstieg

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Voraussetzung für den Aufstieg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 44. Weitere Voraussetzungen sind:
1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
a)
der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,
3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst:
a)
der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.
(2) Bei Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6 BBankLVWechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

    „§ 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die Beso …“