Zum Gesetzesinhalt

HBPolVDAufstV

§ 12Gesamtergebnis und Rangfolge

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) Nach § 44 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
(3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072710021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90e64fc8dfa27e1393b233ed37b0aa00829cdb90d34ed31465296a44c91bda73

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44 BLVAuswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission

    „… eilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. (2) Nach § 44 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und B …“