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BMWSBBBRBeamtZustAnO

§ 6Zuständigkeit bei Auswahlverfahren für den Aufstieg

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird für die berufsbegleitenden Studiengänge der Fachgebiete „Elektrotechnik“ und „Informatik“ die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission nach § 44 Absatz 7 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1040A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f85273b8ff411609d18fab448faa160a41a81600cdebdf23e8c96c737279d96

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44 BLVAuswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission

    „… ng über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission nach § 44 Absatz 7 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.“