BPolLV
§ 16aVerkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
- 1.
- dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und
- 2.
- die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
- a)
- bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre alt sind,
- b)
- sich in dem von der Bundespolizei geförderten Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt haben,
- c)
- den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit einem mindestens überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen haben und
- d)
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
- 1.
- über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 44 Absatz 7 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
- 2.
- im Fall des § 44 Absatz 5 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240810011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f7f6e290414c4b57baf3c51d8b5c362df2926ccc35ea84c849af3156b6051c3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 44 BLVAuswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
„… ehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 44 Absatz 7 der Bundeslaufbahnverordnung – …“
- § 48 BLVVerleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
„… Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 48 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Spitzensportförderung der Bundes …“