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BinSchUO

§ 34Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,

(1) Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das
1.
am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und
2.
nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist,
bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4 des Anhangs I eingesetzt werden. Der Einsatz muss auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähigungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sonstigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen.
(2) Unbeschadet der Festlegungen im Bootszeugnis darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 nicht überschreiten. Sofern das Sportfahrzeug nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern.
(3) Das Bootszeugnis ist unverzüglich dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. Das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt prüft das Bootszeugnis und korrigiert gegebenenfalls die Einträge zum Verwendungszweck, zum vorgesehenen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste.
(4) § 8a Absatz 2 bis 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Auf ein Fahrzeug, das nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 betrieben werden darf, sind im Übrigen die für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, genehmigen, sofern dies für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges angezeigt ist und Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139810018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 101 BinSchPersVBetriebsformen

    „… n ist, bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4 des Anhangs I eingesetzt werden. …“

  • § 3 BinSch-SportbootVermVGrundregel, Zuständigkeit

    „… g mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das 1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und 2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist, bis zum Ablauf des 6. Okt …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 130 BinSchPersVÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge

    „(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt. (2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweich …“

  • § 15a BinSchPersVErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene

    „… im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1, 2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, 3. Schub- und Schleppboote, 4. schwimmende Geräte sowie 5. Übersetzve …“

  • § 25 BinSchPersVFahrzeit

    „… einer anderen Wasserstraße aufweisen. (7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschif …“

  • Inhaltsverzeichnis BinSchStrO

    „… on mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen Kapitel 10 Neckar 10.01 Anwendungsbereich …“

  • § 6.28 BinSchStrODurchfahren der Schleusen

    „… zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden. 14. Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht bes …“

  • § 9.08 BinSchStrOPersonenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

    „… e entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden.“