BinSchUO
§ 34Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
- 1.
- am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und
- 2.
- nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139810018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 101 BinSchPersVBetriebsformen
„… n ist, bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4 des Anhangs I eingesetzt werden. …“
- § 3 BinSch-SportbootVermVGrundregel, Zuständigkeit
„… g mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das 1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und 2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist, bis zum Ablauf des 6. Okt …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 130 BinSchPersVÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
„(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt. (2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweich …“
- § 15a BinSchPersVErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
„… im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1, 2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, 3. Schub- und Schleppboote, 4. schwimmende Geräte sowie 5. Übersetzve …“
- § 25 BinSchPersVFahrzeit
„… einer anderen Wasserstraße aufweisen. (7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschif …“
- Inhaltsverzeichnis BinSchStrO
„… on mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen Kapitel 10 Neckar 10.01 Anwendungsbereich …“
- § 6.28 BinSchStrODurchfahren der Schleusen
„… zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden. 14. Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht bes …“
- § 9.08 BinSchStrOPersonenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
„… e entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden.“