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BinSchPersV

§ 101Betriebsformen

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesatzung entsprechend der Betriebsform fest.
(2) Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
1.
Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
2.
Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
3.
Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
4.
Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
(3) Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 7.03 BinSchUO2018Anh IIAnforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4

    „… h der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen. 2. Die Fahrgastboote dürfen nur in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung eingesetzt werden. 3. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. 4. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bor …“

  • § 34 BinSchUOÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge

    „… n ist, bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4 des Anhangs I eingesetzt werden. …“