BinSchPersV
§ 101Betriebsformen
- 1.
- Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
- 2.
- Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
- 3.
- Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
- 4.
- Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 7.03 BinSchUO2018Anh IIAnforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4
„… h der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen. 2. Die Fahrgastboote dürfen nur in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung eingesetzt werden. 3. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. 4. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bor …“
- § 34 BinSchUOÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
„… n ist, bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4 des Anhangs I eingesetzt werden. …“