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§ 32Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
1.
auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn
a)
der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
b)
die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
2.
im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139810018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777

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