(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.
(2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
Für das Führen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit zusammen mit dem Antrag vorgelegt und zugleich seine Identität nachgewiesen hat. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 34 BinSchUOÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
„(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt. (2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweich …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 1061 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV 129 1062 Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPe …“
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