BinSch-SportbootVermV
§ 3Grundregel, Zuständigkeit
- 1.
- in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
- 2.
- das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR057210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98ae3a4466b14fac1bcd7966bf36d346c0a605be8863a64c015d17a72f8cd11f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 34 BinSchUOÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
„… g mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das 1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und 2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist, bis zum Ablauf des 6. Okt …“
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… gen im Zusammenhang mit dem Wassersport- und dem Sportbootverkehr 401 Bootszeugnis 4011 Ausstellung § 3 Absatz 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV 99,60 4012 Verlängerung § 4 Absatz 1 Satz 1 BinSch-SportbootVermV 69,90 4013 Eintragung einer Änderung § 4 Absatz 1 Sat …“