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BinSch-SportbootVermV

§ 3Grundregel, Zuständigkeit

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057210000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98ae3a4466b14fac1bcd7966bf36d346c0a605be8863a64c015d17a72f8cd11f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 34 BinSchUOÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge

    „… g mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das 1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und 2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist, bis zum Ablauf des 6. Okt …“

  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… gen im Zusammenhang mit dem Wassersport- und dem Sportbootverkehr 401 Bootszeugnis 4011 Ausstellung § 3 Absatz 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV 99,60 4012 Verlängerung § 4 Absatz 1 Satz 1 BinSch-SportbootVermV 69,90 4013 Eintragung einer Änderung § 4 Absatz 1 Sat …“