BinSchUO
§ 31Grundsatz
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
- 1.
- des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,
- 2.
- des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,
- 3.
- des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,
- 4.
- des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,
- 5.
- des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder
- 6.
- des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139810018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8a BinSch-SportbootVermVGelegenheitsverkehr
„… lbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.“