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Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f1bbc8c10f3dfb3fe3ada6b5208b1558276829c4dbc29ea37ecb21ac44795e

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Allgemeines§ 1Anwendungsbereich§ 2Zuständige Behörden§ 3Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer§ 4AuflagenAbschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten§ 5Bewehrung der allgemeinen Vorschriften§ 6Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum§ 7Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung§ 8Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten§ 9Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen§ 10Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile§ 11Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen§ 12Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte§ 13Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr§ 14Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge§ 15Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen§ 17Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen§ 18Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken§ 21Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter§ 22Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände§ 23Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen§ 24Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern§ 25Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt§ 26Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser§ 27Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis§ 28Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt§ 29Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen§ 30Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten§ 31Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote§ 32Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen§ 33Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle§ 34Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote§ 35Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen§ 36Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das BunkernAbschnitt 3 Schlussbestimmungen§ 37Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften§ 38Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften§ 39Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage