BinSchStrEV
§ 6Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,
- 2.
- entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder
- 3.
- entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f1bbc8c10f3dfb3fe3ada6b5208b1558276829c4dbc29ea37ecb21ac44795e