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BinSchStrEV

§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, oder § 6.03a Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Kreuzen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f1bbc8c10f3dfb3fe3ada6b5208b1558276829c4dbc29ea37ecb21ac44795e

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