Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrEV

§ 27Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
1.
entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
2.
entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
3.
entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten bei Eis nach § 16.12 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
4.
entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe c ohne Freigabe nach § 26.12 Satz 3 die Schifffahrt wieder aufnimmt oder aufnehmen lässt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f1bbc8c10f3dfb3fe3ada6b5208b1558276829c4dbc29ea37ecb21ac44795e

XML-Quelle beim Herausgeber