BinSchStrEV
§ 32Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c oder § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Regelung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,
- 2.
- entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder
- 3.
- entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe c die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 oder 2 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f1bbc8c10f3dfb3fe3ada6b5208b1558276829c4dbc29ea37ecb21ac44795e