(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Buchstabe b oder Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 oder 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
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