BinSchStrEV
§ 3Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- in dringenden Fällen oder
- 2.
- zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f1bbc8c10f3dfb3fe3ada6b5208b1558276829c4dbc29ea37ecb21ac44795e