BinSchStrEV
§ 2Zuständige Behörden
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f1bbc8c10f3dfb3fe3ada6b5208b1558276829c4dbc29ea37ecb21ac44795e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 BinSchUOUntersuchungskommissionen
„… issionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.“