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BinSchStrEV

§ 8Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
1.
entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1, hinsichtlich der nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst ist,
2.
entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet,
3.
entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
4.
entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
5.
entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
6.
entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet,
7.
entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet,
8.
entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet,
9.
entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 18.04 nicht überschreitet,
10.
entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,
11.
entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
12.
entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet,
13.
entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet,
14.
entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet,
15.
entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet,
16.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,
17.
entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht überschreitet,
18.
entgegen § 27.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht überschreitet,
19.
entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
20.
entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nicht unterschreitet,
21.
entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet,
22.
entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet,
23.
entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet,
24.
entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 4 nicht unterschreitet,
25.
entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet,
26.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet,
27.
entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unterschreitet oder
28.
entgegen § 27.29 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f1bbc8c10f3dfb3fe3ada6b5208b1558276829c4dbc29ea37ecb21ac44795e

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