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KFV

§ 2Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses

Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe

(1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung von der Berufsgenossenschaft zugelassen sind.
(2) Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung
1.
das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen und
2.
eine Fahrzeit von
a)
mindestens 360 Tagen nachweisen oder
b)
mindestens 120 Tagen nachweisen, sofern zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 330 Tagen nachgewiesen ist.
Die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind zu erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 8 dieser V mWv 26.7.2028

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B20A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be072af2245ab3c2c48d5356c1d3a6139728468b11ed9762681fba1353dbec6d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 21 BinSchPersVErstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

    „… suntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverord …“

  • § 24 BinSchPersVZuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

    „(1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich …“

  • § 39 BinSchPersVErwerb des Schifferzeugnisses

    „… d. (2) Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung 1. das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung …“