BinSchPersFührEBefähPrV
§ 5Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
- 1.
- Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,
- 2.
- gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,
- 3.
- Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
- 4.
- Anschrift der Person nach Nummer 3,
- 5.
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,
- 6.
- einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.
- 1.
- Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:
- a)
- Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,
- b)
- Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,
- c)
- Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,
- d)
- Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532 x 413 Pixel,
- e)
- den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.
- 2.
- Für die Prüfungen zum Erwerb der besonderen Berechtigungen:
- a)
- Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und
- b)
- für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.
- 1.
- der Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild in lateinischer Schrift oder bei anderer Schrift durch eine amtliche Übersetzung in lateinischer Schrift und
- 2.
- die nach Absatz 3 als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR601410022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c32bfd750d510fd40116b7bd22fb1ee72cdb0b7d77430241334a63759e520a3d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (6)
- § 26 BinSchPersVNachweis der Fahrzeiten
„… 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung, c) Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung, d) Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532 x 413 Pixel …“
- § 38 BinSchPersVBehördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
„… zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerp …“
- § 39 BinSchPersVErwerb des Schifferzeugnisses
„… spersonalverordnung, b) Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung, c) Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung, d) Lichtbild, im Falle eine …“
- § 6 BinSchPersVHandlungsfähigkeit von Minderjährigen
„… g sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden. (8) Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich. (9 …“
- § 65 BinSchPersVDurchführung der Prüfung
„… r Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg oder der Industrie- und Handelskammer Magdeburg abgelegt werden, § 65 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung. (7) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 …“
- § 71 BinSchPersVNachteilsausgleich
„… Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen, 6. einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist. (3) Dem Antrag sind folgen …“