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13. BImSchV

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gemeinsame VorschriftenUnterabschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Bezugssauerstoffgehalt§ 4AggregationsregelnUnterabschnitt 2 Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb§ 5Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen§ 6Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen§ 7Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen§ 8Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage§ 9Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid§ 10Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen§ 11Ableitbedingungen für Abgase§ 12AbgasreinigungseinrichtungenUnterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung§ 13Brennstoffkontrolle§ 14Energieeffizienzkontrolle§ 15Messplätze§ 16Messverfahren und Messeinrichtungen§ 17Kontinuierliche Messungen§ 18Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen§ 19Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen§ 20Periodische Messungen§ 21Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen§ 22Jährliche Berichte über EmissionenUnterabschnitt 4 Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen§ 23Zulassung von Ausnahmen§ 24Weitergehende AnforderungenAbschnitt 2 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für GroßfeuerungsanlagenUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2§ 25Anwendungsbereich§ 26BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2§ 27Emissionsgrenzwerte für Ammoniak§ 28Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe§ 29Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen§ 30Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie§ 31Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie§ 32Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie§ 33Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen§ 34Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen§ 35NetzstabilitätsanlagenUnterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2§ 36Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen§ 37Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen§ 38Zusätzliche periodische MessungenUnterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2§ 39ÜbergangsregelungenAbschnitt 3 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und KartonUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3§ 40Anwendungsbereich§ 41BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3§ 42Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung§ 43Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung§ 44Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der ZellstoffherstellungUnterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3§ 45ÜbergangsregelungenAbschnitt 4 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und GasUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4§ 46Anwendungsbereich§ 47BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4§ 48Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen§ 49Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen§ 50Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen§ 51Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen§ 52Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen§ 53Kompensationsmöglichkeit in RaffinerienUnterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4§ 54Kontinuierliche Messungen§ 55Abweichende Vorschriften zu periodischen MessungenUnterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4§ 56ÜbergangsregelungenAbschnitt 5 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen GrundchemikalienUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5§ 57Anwendungsbereich§ 58BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5§ 59EmissionsgrenzwerteUnterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5§ 60Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher MessungenUnterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5§ 61ÜbergangsregelungenAbschnitt 6 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienenUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6§ 62Anwendungsbereich§ 63BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6§ 64EmissionsgrenzwerteUnterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6§ 65ÜbergangsregelungenAbschnitt 7 Schlussvorschriften§ 66Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern§ 67OrdnungswidrigkeitenAnlage 1(zu § 13 Absatz 1) BrennstoffkontrolleAnlage 2(zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende StoffeAnlage 3(zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5) ÄquivalenzfaktorenAnlage 4(zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der MessergebnisseAnlage 5(zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) Umrechnungsformel