13. BImSchV
§ 31Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub bei Einsatz von
Hochofengas oder Koksofengas:7 mg/m³, - b)
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid:60 mg/m³, - c)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid,
bei Einsatz von Hochofengas oder
Koksofengas:150 mg/m³,
- 2.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Gesamtstaub bei Einsatz von
- aa)
Hochofengas oder Koksofengas: 10 mg/m³, - bb)
sonstigen gasförmigen Brennstoffen,
ausgenommen Erdgas, Flüssiggas
und Wasserstoff:5 mg/m³,
- b)
- Kohlenmonoxid bei Einsatz von
- aa)
Erdgas: 50 mg/m³, - bb)
Hochofengas oder Koksofengas: 100 mg/m³, - cc)
sonstigen gasförmigen
Brennstoffen:80 mg/m³,
- c)
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid:85 mg/m³, - d)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
- aa)
Flüssiggas: 5 mg/m³, - bb)
Erdgas: 35 mg/m³, - cc)
Hochofengas und Koksofengas
mit einem Koksofengasanteil
von bis zu 50 Prozent:200 mg/m³, - dd)
Hochofengas und Koksofengas
mit einem Koksofengasanteil
von mehr als 50 Prozent:300 mg/m³, - ee)
sonstigen gasförmigen
Brennstoffen:35 mg/m³,
- 3.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
- 1.
- bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 160 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 320 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
- bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
- 1.
- bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
- von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969