13. BImSchV
§ 28Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub: 5 mg/m³, - b)
- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 300 MW:0,002 mg/m³, - bb)
300 MW oder mehr: 0,001 mg/m³,
- c)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:150 mg/m³, - bb)
100 MW bis weniger
als 300 MW:100 mg/m³, - cc)
300 MW oder mehr: 85 mg/m³,
- d)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:200 mg/m³, - bb)
100 MW bis weniger
als 300 MW:150 mg/m³, - cc)
300 MW oder mehr: 75 mg/m³;
- 2.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet und kein Tagesmittelwert die folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:
- a)
Gesamtstaub: 10 mg/m³, - b)
Quecksilber und seine Verbindun-
gen, angegeben als Quecksilber:0,02 mg/m³, - c)
- Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:150 mg/m³, - bb)
100 MW oder mehr: 200 mg/m³,
- d)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 bis weniger
als 100 MW:200 mg/m³, - bb)
100 MW bis weniger
als 300 MW:130 mg/m³, - cc)
300 MW oder mehr: 125 mg/m³,
- e)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:220 mg/m³, - bb)
100 MW bis weniger
als 300 MW:200 mg/m³, - cc)
300 MW oder mehr: 110 mg/m³,
- 3.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und
- 4.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:6 mg/m³, - bb)
100 MW oder mehr: 3 mg/m³,
- b)
- anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:3 mg/m³, - bb)
100 MW oder mehr: 2 mg/m³,
- c)
- die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4.
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von
- a)
Steinkohle: 0,005 mg/m³, - b)
Braunkohle: 0,010 mg/m³;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von
- a)
Steinkohle: 0,004 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025 0,003 mg/m³, - b)
Braunkohle: 0,005 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025 0,004 mg/m³.
- 1.
- der Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff 0,1 mg/kg oder mehr aufweist oder
- 2.
- die betreffende Anlage über einen Dampferzeuger mit einer Verweilzeit des Rauchgases von 4 Sekunden oder mehr im Dampferzeuger bis zum Ende der Brennkammer verfügt.
- 1.
- 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
- 2.
- 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
- 3.
- 300 MW oder mehr alternativ ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung von 99 Prozent als Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad von 97 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden.
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 1 000 MW ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 000 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 18 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 4.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 14 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³, für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 5.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW bis weniger als 1 000 MW ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 6.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 000 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 14 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 28 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert, davon abweichend für andere als Braunkohlestaubfeuerungen bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert, und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 4.
- bei Altanlagen mit steinkohlegefeuerten Staubfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 5.
- bei Altanlagen mit Wirbelschichtfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 6.
- bei Altanlagen mit braunkohlegefeuerter Staubfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 2.
- bei anderen als den in Nummer 1 genannten bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 360 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 4.
- bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 5.
- bei bestehenden Anlagen mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 6.
- bei bestehenden sonstigen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr eine Emissionsgrenzwert von 130 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 7.
- bei Altanlagen, ausgenommen Anlagen mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung, mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 130 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 8.
- bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 220 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 440 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet und der Schwefelabscheidegrad einen Wert von 85 Prozent nicht unterschreiten darf.
- 1.
- 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
- 2.
- 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
- 3.
- 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung von 97 Prozent als Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad von 96 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden.
Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969