(1) Der Betreiber hat die Brennstoffdaten der der Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffe, ausgenommen Zündbrennstoffe, gemäß Anlage 1 zu ermitteln (Brennstoffkontrolle). Der Betreiber hat dazu mit einer Stichprobe die Brennstoffdaten nach allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 66 Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Betreiber kann die Pflicht zur Durchführung der Brennstoffkontrolle auf den Brennstofflieferanten übertragen. Überträgt der Betreiber die Pflicht auf den Brennstofflieferanten, verpflichtet der Betreiber diesen, ihm die vollständigen Ergebnisse der Brennstoffkontrolle in Form einer Produkt- oder Brennstoffspezifikation oder einer Garantie vorzulegen.
(3) Der Betreiber führt die Brennstoffkontrolle bei Einsatz von Braunkohle regelmäßig wiederkehrend einmal vierteljährlich durch, bei Einsatz von anderen Brennstoffen regelmäßig wiederkehrend jedes Kalenderjahr. Weicht das Ergebnis einer Brennstoffkontrolle vom Mittelwert der drei vorhergehenden Brennstoffkontrollen um weniger als 15 Prozent ab, ist abweichend von Satz 1 bei Einsatz von Braunkohle die Brennstoffkontrolle wiederkehrend einmal halbjährlich und bei Einsatz von anderen Brennstoffen wiederkehrend alle zwei Kalenderjahre durchzuführen.
(4) Bei Einsatz eines bisher nicht eingesetzten Brennstoffs, führt der Betreiber umgehend eine erneute Ermittlung nach Absatz 1 aus.
(5) Die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgenommenen Brennstoffkontrollen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Die Ergebnisse sind nach dem Ende des Zeitraums, für den die Brennstoffkontrolle durchgeführt worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
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