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13. BImSchV

Inhaltsübersicht

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,
Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Bezugssauerstoffgehalt
§  4Aggregationsregeln
Unterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen
an die Errichtung und den Betrieb
§  5Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
§  6Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§  7Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
§  8Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
§  9Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
§ 10Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
§ 11Ableitbedingungen für Abgase
§ 12Abgasreinigungseinrichtungen
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zur
Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 13Brennstoffkontrolle
§ 14Energieeffizienzkontrolle
§ 15Messplätze
§ 16Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 17Kontinuierliche Messungen
§ 18Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 19Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
§ 20Periodische Messungen
§ 21Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
§ 22Jährliche Berichte über Emissionen
Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen
und weitergehende Anforderungen
§ 23Zulassung von Ausnahmen
§ 24Weitergehende Anforderungen
Abschnitt 2
Vorschriften
für Feuerungsanlagen im
Anwendungsbereich des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission
vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren
Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§ 25Anwendungsbereich
§ 26Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 27Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 28Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
§ 29Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
§ 30Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
§ 31Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
§ 32Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
§ 33Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 34Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 35Netzstabilitätsanlagen
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
§ 36Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 37Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
§ 38Zusätzliche periodische Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
§ 39Übergangsregelungen
Abschnitt 3
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/687 der Kommission
vom 26. September 2014 zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die
Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
§ 40Anwendungsbereich
§ 41Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 42Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 43Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 44Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 45Übergangsregelungen
Abschnitt 4
Vorschriften
für Feuerungsanlagen
im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738
der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den
besten verfügbaren Techniken in Bezug
auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
§ 46Anwendungsbereich
§ 47Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
§ 48Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
§ 49Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
§ 50Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
§ 51Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§ 52Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
§ 53Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
§ 54Kontinuierliche Messungen
§ 55Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
§ 56Übergangsregelungen
Abschnitt 5
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2017/2117 der Kommission
vom 21. November 2017 zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die Her-
stellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
§ 57Anwendungsbereich
§ 58Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
§ 59Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften
zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
§ 60Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
§ 61Übergangsregelungen
Abschnitt 6
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen in der
chemischen Industrie, die der mittelbaren
Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 62Anwendungsbereich
§ 63Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 64Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 65Übergangsregelungen
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 66Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
§ 67Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1
(zu § 13 Absatz 1)
Brennstoffkontrolle
Anlage 2
(zu § 20 Absatz 5,
§ 28 Absatz 1, § 29
Absatz 1 und 8,
§ 30 Absatz 1,
§ 32 Absatz 1,
§ 42 Absatz 1,
§ 49 Absatz 1 und 6
und § 55)
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
Anlage 3
(zu § 20 Absatz 5
und Anlage 2
Nummer 4 und 5)
Äquivalenzfaktoren
Anlage 4
(zu § 16 Absatz 1
und § 19 Absatz 5)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
Anlage 5
(zu § 2 Absatz 3
und § 19 Absatz 1)
Umrechnungsformel
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969

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