13. BImSchV
§ 29Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub: 5 mg/m³, - b)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis weniger als 100 MW
- aaa)
bei Einsatz von Brennstoffen
mit einem Kaliumgehalt von
2 000 mg/kg trocken oder
mehr oder von Brennstoffen
mit einem Natriumgehalt
von 300 mg/kg oder mehr:200 mg/m³, - bbb)
bei Einsatz von sonstigen
Biobrennstoffen:150 mg/m³,
- bb)
100 MW oder mehr: 100 mg/m³,
- c)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:70 mg/m³, - bb)
100 MW bis weniger
als 300 MW:50 mg/m³, - cc)
300 MW oder mehr: 35 mg/m³,
- d)
- anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:7 mg/m³, - bb)
100 MW oder mehr: 5 mg/m³,
- 2.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub: 10 mg/m³, - b)
Quecksilber und seine Verbindun-
gen, angegeben als Quecksilber:0,005 mg/m³, - c)
- Kohlenmonoxid
- aa)
- bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW
- aaa)
bei dem Einsatz von
naturbelassenem Holz:150 mg/m³, - bbb)
bei dem Einsatz von
sonstigen Biobrennstoffen:250 mg/m³,
- bb)
- bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr
- aaa)
bei dem Einsatz von
naturbelassenem Holz:200 mg/m³, - bbb)
bei dem Einsatz von
sonstigen Biobrennstoffen:250 mg/m³,
- d)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
- aa)
- bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW
- aaa)
bei Einsatz von Brennstoffen
mit einem Kaliumgehalt von
2 000 mg/kg trocken oder
mehr oder von Brennstoffen
mit einem Natriumgehalt
von 300 mg/kg oder mehr:250 mg/m³, - bbb)
bei Einsatz von
sonstigen Biobrennstoffen:200 mg/m³,
- bb)
bei einer Feuerungswärmeleis-
tung von 100 MW bis
weniger als 300 MW:200 mg/m³, - cc)
bei einer Feuerungswärmeleis-
tung von 300 MW oder mehr:150 mg/m³,
- e)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis weniger
als 100 MW:175 mg/m³, - bb)
100 MW bis weniger
als 300 MW:85 mg/m³, - cc)
300 MW oder mehr: 70 mg/m³,
- f)
anorganische gasförmige Chlor-
verbindungen, angegeben
als Chlorwasserstoff:12 mg/m³, - g)
organische Stoffe, angegeben
als Gesamtkohlenstoff:10 mg/m³,
- 3.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und
- 4.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
anorganische gasförmige Fluor-
verbindungen, angegeben
als Fluorwasserstoff:1 mg/m³, - b)
- die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4.
- 1.
- bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 12 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 18 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 36 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 4.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 16 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 32 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Biobrennstoffe ein Emissionsgrenzwert von 225 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 4.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 220 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 440 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 5.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von 70 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 175 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 350 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert, bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 85 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 170 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 4.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
- 1.
- bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder mehr sowie in Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 35 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 70 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 35 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 70 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 9 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 12 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 24 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
- 1.
- naturbelassenem Holz,
- 2.
- Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f oder
- 3.
- ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz von naturbelassenem Holz.
Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969