13. BImSchV
§ 59Emissionsgrenzwerte
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Ammoniak, sofern zur Minderung der
Emissionen von Stickstoffoxiden ein
Verfahren der selektiven katalytischen
oder nichtkatalytischen Reduktion
eingesetzt wird:10 mg/m³, - b)
Gesamtstaub: 5 mg/m³, - c)
- Kohlenmonoxid bei Einsatz von
- aa)
Erdgas: 50 mg/m³, - bb)
sonstigen Gasen: 80 mg/m³,
- d)
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid:100 mg/m³, - e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:35 mg/m³,
- 2.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
- 1.
- mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969