13. BImSchV
§ 34Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub bei Einsatz von
flüssigen Brennstoffen:20 mg/m³, - b)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von
- aa)
flüssigen Brennstoffen: 140 mg/m³, - bb)
gasförmigen Brennstoffen: 100 mg/m³;
- 2.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Gesamtstaub bei Einsatz von
- aa)
flüssigen Brennstoffen: 20 mg/m³, - bb)
gasförmigen Brennstoffen,
ausgenommen Erdgas,
Flüssiggas und Wasserstoff:10 mg/m³,
- b)
- Kohlenmonoxid bei Einsatz von
- aa)
flüssigen Brennstoffen: 300 mg/m³, - bb)
gasförmigen Brennstoffen: 250 mg/m³,
- c)
- Methan bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
- aa)
in Fremdzündungsmotoren
im Magerbetrieb:900 mg/m³, - bb)
in anderen als in Doppelbuch-
stabe aa genannten
Fremdzündungsmotoren:300 mg/m³, - cc)
in Zweistoffmotoren: 1 330 mg/m³,
- d)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von
- aa)
flüssigen Brennstoffen: 140 mg/m³, - bb)
gasförmigen Brennstoffen: 100 mg/m³;
- 3.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet;
- 4.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, für Formaldehyd den Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 überschreitet.
- 1.
- Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 500 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 800 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 1 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Auf bestehende Anlagen finden die emissionsbegrenzenden Anforderungen dieser Nummer keine Anwendung.
- 2.
- Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreiten.
- 1.
- Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 225 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 450 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; abweichend hiervon dürfen bestehende Anlagen einen Emissionsgrenzwert von 450 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 900 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschreiten, wobei der Jahresgrenzwert keine Anwendung findet.
- 2.
- Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreiten.
Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969