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13. BImSchV

§ 43Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa)
50 MW bis 300 MW:200 mg/m³,
bb)
mehr als 300 MW:150 mg/m³,
b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:
25 mg/m³,
2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa)
50 MW bis 100 MW:250 mg/m³,
bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW:200 mg/m³,
cc)
mehr als 300 MW:150 mg/m³,
b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:
50 mg/m³,
c)
Gesamtkohlenstoff:10 mg/m³,
3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969

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