13. BImSchV
§ 43Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis 300 MW: 200 mg/m³, - bb)
mehr als 300 MW: 150 mg/m³,
- b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:25 mg/m³,
- 2.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis 100 MW: 250 mg/m³, - bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m³, - cc)
mehr als 300 MW: 150 mg/m³,
- b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:50 mg/m³, - c)
Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³,
- 3.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
- 1.
- 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
- mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 3.
- mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Sonst: Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0696fd7e627fd4b33b2915c4e1448d77448a0804ea6f393a7f9859f067a2969