BHO
§ 113Grundsatz
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 7 BinSchFondsGHaushalts- und Wirtschaftsführung
„(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bund …“
- Anlage StFGWirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise
„… Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung. Überblick zur Anlage Soll 2022 1 000 € Soll 2021 1 000 € Veränderung gegenüber 2021 1 000 € Ausgabereste 2021 1 000 € …“
- § 7 ITFGWirtschaftsplan, Haushaltsrecht
„… splan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.“
- § 5 KBFGWirtschaftsplan, Haushaltsrecht
„… ermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.“
- § 5 KInvFErrGWirtschaftsplan, Haushaltsrecht
„… ten veröffentlicht. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. (2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kas …“