KBFG
§ 5Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2023 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 269cfc69c2c5cb84af6456661de1ecb4a378cba3898ba82209d48b769faabce0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 113 BHOGrundsatz
„… ermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.“