ITFG
§ 7Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041710009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6e64c078f0780f53a585c86983500aa35cbf4ff448f15db45e609bfccbc092d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 113 BHOGrundsatz
„… splan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.“