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ITFG

§ 7Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041710009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6e64c078f0780f53a585c86983500aa35cbf4ff448f15db45e609bfccbc092d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 113 BHOGrundsatz

    „… splan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.“