KInvFErrG
§ 5Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12c97d03e0d2ccccaccff6773f45bd1e40beb4ff42a849caaad62440d2f594f2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 113 BHOGrundsatz
„… ten veröffentlicht. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. (2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kas …“