Zum Gesetzesinhalt

StFG

AnlageWirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908)

Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

Überblick zur AnlageSoll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1 000 €
Ausgabereste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen ..........
Übrige Einnahmen ..........
Gesamteinnahmen ..........
Ausgaben
Schuldendienst ..........
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........
Ausgaben für Investitionen ..........
Besondere Finanzierungsausgaben ..........
Gesamtausgaben ..........
davon nicht flexibilisiert ..........
Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
Verpflichtungsermächtigung ..........
davon fällig:
im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.
Verwaltungseinnahmen
119 99
-860
Vermischte Einnahmen––
Übrige Einnahmen
325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt200 000 000–
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage––
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.
3.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.
5.
Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.
6.
Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Erläuterungen:
Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden.
Schuldendienst
575 01
-830
Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt––
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
671 01
-649
Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure
–

–
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€
683 02
-649
Finanzierung der Gaspreisbremse––
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
683 03
-649
Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse––
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
683 04
-649
Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)
–

–
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
Ausgaben für Investitionen
831 01
-649
Beteiligungserwerb––
861 01
-649
Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen––
862 01
-649
Darlehen an private Unternehmen––
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01
-850
Zuführung an Rücklage200 000 000–
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f48545bf08ecf6b4e43f23019dc0c331345fbf5b36b612978f92ef811d8cc32

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 113 BHOGrundsatz

    „… Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung. Überblick zur Anlage Soll 2022 1 000 € Soll 2021 1 000 € Veränderung gegenüber 2021 1 000 € Ausgabereste 2021 1 000 € …“

  • § 45 BHOSachliche und zeitliche Bindung

    „… ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden. 3. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig. 4. Mehrausgaben …“