BHO
§ 111Prüfung durch den Bundesrechnungshof
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)
Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.
- § 22 BAPostGPrüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
„… üfen. (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Beric …“
- § 12 BDBOSGRechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts
„(1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelt …“
- § 9 BImAGPrüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
„Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 der Bundeshaushaltsordnung.“
- § 10 DHMGAufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung
„… der unselbständigen Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.“
- § 56 DWGPrüfungen
„(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregie …“
- § 12a EntsorgFondsGEntlastung des Vorstands; sonstige Pflichten
„… ushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.“
- § 12 FinDAGHaushaltsplan, Rechnungslegung
„… nd der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten oder der Präsiden …“
- § 10 FinDASaHaushalt
„… rat vorzulegen ist. (3) Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit d …“