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BHO

§ 111Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Bundeshaushaltsordnung

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012840969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2

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Normen im Zusammenhang

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Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)

Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 22 BAPostGPrüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten

    „… üfen. (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Beric …“

  • § 12 BDBOSGRechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts

    „(1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelt …“

  • § 9 BImAGPrüfungsrecht des Bundesrechnungshofes

    „Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 der Bundeshaushaltsordnung.“

  • § 10 DHMGAufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung

    „… der unselbständigen Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.“

  • § 56 DWGPrüfungen

    „(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregie …“

  • § 12a EntsorgFondsGEntlastung des Vorstands; sonstige Pflichten

    „… ushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.“

  • § 12 FinDAGHaushaltsplan, Rechnungslegung

    „… nd der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten oder der Präsiden …“

  • § 10 FinDASaHaushalt

    „… rat vorzulegen ist. (3) Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit d …“