BinSchFondsG
§ 7Haushalts- und Wirtschaftsführung
Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce080859ef192448f8201e98a4fe55d443d03f03ecf2c3f02ae2b90dcda1511e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 113 BHOGrundsatz
„(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bund …“