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BinSchFondsG

§ 7Haushalts- und Wirtschaftsführung

Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce080859ef192448f8201e98a4fe55d443d03f03ecf2c3f02ae2b90dcda1511e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 113 BHOGrundsatz

    „(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bund …“