(1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19) bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.
(2) ...
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 21 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt bis zum Ablauf des 31. August 1956 gem. § 1 8. AuslWBDV 4139-2-8, § 1 10. AuslWBDV 4139-2-10 u. § 1 11. AuslWBDV 4139-2-11
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
§ 20 AuslWBEntschGVorschriften für die in den Niederlanden begebenen Auslandsbonds
„(1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevollmächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebun …“
„… des Bereinigungsgesetzes sinngemäß; für den Lauf der Anmeldefristen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AuslWBG) tritt an die Stelle des Stichtages der Beginn der Leistungspflicht (§ 5). (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, we …“
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