(1) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung dem Auslandsbevollmächtigten vorzulegen, der ihn in Verwahrung nimmt.
(2) Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Bond nur mit Einwilligung des Auslandsbevollmächtigten freigegeben und auf sein Verlangen jederzeit ihm oder nach seiner Bestimmung einem anderen Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle herausgegeben wird. Der Anmelder hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung und Sicherstellung beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau bezeichnet ist.
(3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder eine angemessene Frist für die Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Anerkennung abzulehnen, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden ist.
(4) Der Auslandsbevollmächtigte kann im Einzelfall ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefährdung der Bereinigung nicht zu besorgen ist. Er kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.
(5) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 treffen und dabei insbesondere anordnen, daß eine Hinterlegung nach Absatz 2 nur bei bestimmten Stellen zulässig ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.