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AuslWBG

§ 20Unterrichtung der Öffentlichkeit

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Das Bundesministerium der Finanzen ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit, insbesondere in Deutschland und den Begebungsländern, in geeigneter Weise auf dieses Gesetz und die sich aus ihm für die Inhaber von Auslandsbonds ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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