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AuslWBG

§ 19Stichtag

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.
(2) und (3) ...

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 19 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt der 1. September 1953 gem. § 1 7. AuslWBDV 4139-2-7; vgl. § 1 9. AuslWBDV 4139-2-9
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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