(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders anzugeben.
(2) Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen. Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.
(3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt. Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.
(4) Der Auslandsbevollmächtigte zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an. Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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