(1) Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten gegeben sind. Er kann sich hierzu jedes Beweismittels, insbesondere öffentlicher Urkunden, Bescheinigungen einer Bank oder eines Maklers sowie eidesstattlicher Versicherungen oder anderer Besteuerungsformen bedienen.
(2) Dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Anmeldung zu äußern und Beweismittel beizubringen.
(3) Der Auslandsbevollmächtigte kann unbeschadet der Beweispflicht des Anmelders die Ermittlungen anstellen, die er zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann zu diesem Zweck dem Anmelder die Vorlage bestimmter Urkunden oder die Beibringung anderer geeigneter Beweismittel auferlegen. Besteht Grund zu der Annahme, daß ein Auslandsbond nach § 6 nicht anerkannt werden kann, so soll der Auslandsbevollmächtigte den Anmelder über die Tatsachen und Beweismittel, auf welche sich diese Annahme stützt, unterrichten und ihm Gelegenheit geben, diese Annahme zu entkräften.
(4) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Tatsachen, die für die Anerkennung wesentlich sind, durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden oder nur durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden können.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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