Zum Gesetzesinhalt

AuslWBG

§ 24Beweisführung

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten gegeben sind. Er kann sich hierzu jedes Beweismittels, insbesondere öffentlicher Urkunden, Bescheinigungen einer Bank oder eines Maklers sowie eidesstattlicher Versicherungen oder anderer Besteuerungsformen bedienen.
(2) Dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Anmeldung zu äußern und Beweismittel beizubringen.
(3) Der Auslandsbevollmächtigte kann unbeschadet der Beweispflicht des Anmelders die Ermittlungen anstellen, die er zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann zu diesem Zweck dem Anmelder die Vorlage bestimmter Urkunden oder die Beibringung anderer geeigneter Beweismittel auferlegen. Besteht Grund zu der Annahme, daß ein Auslandsbond nach § 6 nicht anerkannt werden kann, so soll der Auslandsbevollmächtigte den Anmelder über die Tatsachen und Beweismittel, auf welche sich diese Annahme stützt, unterrichten und ihm Gelegenheit geben, diese Annahme zu entkräften.
(4) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Tatsachen, die für die Anerkennung wesentlich sind, durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden oder nur durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

XML-Quelle beim Herausgeber