AuslWBEntschG
§ 20Vorschriften für die in den Niederlanden begebenen Auslandsbonds
Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001770960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba9a2fc2a78e4b1796958c8be265d291e7d9e36bf8800cbf54dd3f62c969b10
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1 AuslWBGAuslandsbonds, Begebungsland
„… ür die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S …“
- § 21 AuslWBGAnmeldung, Anmeldefristen
„(1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevollmächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebun …“
- § 37 AuslWBGAnmeldung, Anmeldefristen
„… auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG). (3) Ist die Anerkennung ei …“