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AuslWBEntschG

§ 20Vorschriften für die in den Niederlanden begebenen Auslandsbonds

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

(1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevollmächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267) die Niederlande angegeben sind, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.
(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 gilt auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG).
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds der in Absatz 1 bezeichneten Art vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Fristversäumung abgelehnt worden, so kann die Anmeldung bis zum Ablauf der in den Absätzen 1, 2 genannten Frist wiederholt werden.
(4)
(5) Die Leistungspflicht des Ausstellers gegenüber Entschädigungsberechtigten beginnt frühestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001770960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba9a2fc2a78e4b1796958c8be265d291e7d9e36bf8800cbf54dd3f62c969b10

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 1 AuslWBGAuslandsbonds, Begebungsland

    „… ür die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S …“

  • § 21 AuslWBGAnmeldung, Anmeldefristen

    „(1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevollmächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebun …“

  • § 37 AuslWBGAnmeldung, Anmeldefristen

    „… auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG). (3) Ist die Anerkennung ei …“