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AGOZV

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 InverkehrbringenUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 3Registrierung§ 4Pflichten der Betriebe§ 5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten§ 6Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen§ 6aAnforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen§ 6bAnforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen§ 7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter SortenUnterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten§ 8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten§ 9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial§ 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial§ 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material§ 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehörenUnterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle§ 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten§ 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten§ 15Kontrolle§ 16Vergleichsprüfungen§ 17MitteilungenAbschnitt 3 Ein- und Ausfuhr§ 18Einfuhr§ 19AusfuhrAbschnitt 4 Schlussbestimmungen§ 20Ausnahmen§ 21Ordnungswidrigkeiten§ 22Übergangsvorschriften§ 23Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)Anlage 2(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von ZierpflanzenAnlage 3(zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial