AGOZV
§ 18Einfuhr
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
- 1.
- im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
- 2.
- im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
- 3.
- im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
- 4.
- im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1.
- 1.
- Ursprungsland;
- 2.
- Name des Absenders;
- 3.
- Name des Empfängers;
- 4.
- Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt;
- 5.
- Ausstellungsdatum;
- 6.
- Art (botanische Bezeichnung);
- 7.
- Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, deren Bezeichnung;
- 8.
- bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung;
- 9.
- Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
- 10.
- Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
- b)
- im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
- c)
- im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
- d)
- im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1.
- 1.
- im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,
- 2.
- im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,
- 3.
- im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und
- 4.
- im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5.
- 1.
- der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne dieser Verordnung vorzulegen,
- 2.
- einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren.
- 1.
- Name und Anschrift des Lieferanten;
- 2.
- Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
- 3.
- Art (botanische Bezeichnung);
- 4.
- Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5